Allgemeine Wartungsbedingungen
Swegon Germany GmbH
1. Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Wartungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Wartungsbedingungen (nachfolgend „AWB“ genannt) abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen wurde.
Swegon Germany GmbH ist Auftragnehmer im Sinne dieser AWB und Auftraggeber ist der jeweilige Besteller/Kunde.
2. Umfang der Wartungsarbeiten
Gegenstand des Wartungsvertrages ist die technische Überprüfung und Wartung der im Wartungsvertrag genannten Geräte/Komponenten.
2.1 Wartungsarbeiten
Wartungsarbeiten sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten bzw. in den vertraglich vereinbarten Intervallen durchzuführen. Mangels abweichender Vereinbarung umfassen diese:
- Überprüfung des Zustandes des Wartungsgegenstandes
- Softwarewartung
- Anpassungen
- Beschaffung und Austausch von Verschleißteilen (gemäß separatem Angebot)
- Funktionsprüfung
2.2 Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen
Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen werden zum Zwecke der Behebung von Mängeln/Funktionsstörungen durchgeführt, die am Wartungsgegenstand auftreten.
Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen sind nach vorheriger Besichtigung durch den Auftragnehmer und Vorlage eines entsprechenden Angebotes an den Auftraggeber vom Auftraggeber schriftlich gesondert zu beauftragen.
3. Wartungsbericht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat einen schriftlichen Bericht über seine Feststellungen und Tätigkeiten einschließlich der durchgeführten Arbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
4. Kein Selbstvornahmerecht des Auftraggebers
Dem Auftraggeber ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet, die dem Auftragnehmer obliegenden Wartungsarbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Unternimmt der Auftraggeber dies dennoch, erlischt die Haftung des Auftragnehmers für vorherige Wartungsarbeiten.
5. Änderungen an den Anlagen
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich jegliche Änderungen in Bezug auf den Wartungsgegenstand, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen, die die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers beeinträchtigen können.
6. Arbeitsbedingungen
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Wartungsarbeiten nicht unter gefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Bedingungen stattfinden. Er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Personal des Auftragnehmers vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu schützen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Personal des Auftragnehmers über alle am Wartungsort anwendbaren Sicherheitsbestimmungen informiert ist.
7. Technische Dokumentation
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die notwendige technische Dokumentation (z.B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Tabellen und Anleitungen) zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der vereinbarten Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erforderlich ist.
8. Ankündigung der Durchführung der Wartung, Zugang
8.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber rechtzeitig im Voraus mitzuteilen, wann die Wartung durchgeführt wird.
8.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn die Durchführung der Arbeiten zum vereinbarten bzw. mitgeteilten Zeitpunkt nicht möglich ist. Ungeachtet der Gründe für eine solche Verzögerung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die Letzterem aufgrund der Verzögerung entstehen.
8.3 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer zum vereinbarten bzw. mit-geteilten Wartungszeitpunkt Zugang zum Wartungsgegenstand und sämtlichen Versorgungseinheiten hat.
8.4 Bei Eintreffen des Wartungspersonals des Auftragnehmers beim Auftraggeber vor Ort müssen sich die Wartungsgegenstände in einem wartungs- und betriebsbereiten Zustand befinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit erforderlich, auf seine Kosten Sicherheitseinweisungen sowie sonstige Einweisungen zu geben und geeignetes Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
9. Verzögerung durch den Auftragnehmer
Führt der Auftragnehmer die Wartungsarbeiten nicht zum vereinbarten bzw. mitgeteilten Zeitpunkt aus und hat der Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung nicht zu vertreten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher der Auftragnehmer die Wartungsarbeiten durchzuführen hat.
10. Vergütung der Wartungsarbeiten
Für die Durchführung der Wartungsarbeiten wird im Wartungsvertrag eine Wartungspauschale vereinbart. Die vereinbarte Pauschale für die Wartungsarbeiten schließt sämtliche vom Auftragnehmer auszuführenden Wartungen ein, jedoch ausschließlich Kosten für Ersatzteile oder Verschleißteile oder unvorhergesehene Wartezeiten. Muss Personal des Auftragnehmers außerhalb der üblichen Arbeitszeiten arbeiten oder aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, warten, werden die Mehrkosten vom Auftragnehmer gemäß den üblichen Sätzen bzw. Zuschlagsätzen berechnet, wenn diese nicht im Wartungsvertrag genannt sind.
11. Vergütung für Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen
Die vom Auftragnehmer durchgeführten Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen werden gemäß Angebot/Auftragsbestätigung vergütet (siehe Ziffer 2.2).
Sofern nicht vorab schriftlich vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Aufwand. Die entspre-chende Rechnung des Auftragnehmers bei Aufwandsberechnung hat folgende Positionen gesondert auszuweisen:
- Geleistete Arbeitszeit/Fahrzeit (Fahrzeit gleicher Tarif wie Arbeitszeit)
- Kosten für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Transport
- Kosten für Ersatzteile
- Kosten für andere verwendete Materialien,
vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten und Überstunden
Bei der Rechnungsstellung hat der Auftragnehmer die üblicherweise anwendbaren Sätze und Preise zum Ansatz zu bringen.
12. Zahlungen, Verzugszinsen
12.1 Die Wartungspauschale wird jeweils nach Durchführung der vereinbarten Wartung in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.
12.2 Die Rechnungsstellung für Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen erfolgt nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen.
12.3 Zahlungen haben jeweils innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
12.4 Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Datum der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
12.5 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wie z.B. Zurückbehaltung bzw. Leistungsverweigerung geltend machen.
13. Mängelrüge/Mängelbeseitigung betreffend Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen
13.1 Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
13.2 Hat der Auftragnehmer die Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen nicht ordnungsgemäß bzw. fachgerecht ausgeführt oder ist ein von ihm geliefertes Teil mangelhaft, hat der Auf-tragnehmer nach Erhalt einer entsprechenden Mängelrüge, den Mangel auf eigene Kosten zu beheben. Die Frist der Sachmängelhaftung beträgt 24 Monate ab Fertigstellung der In-standsetzungsarbeiten/Reparaturen.
13.3 Für den Fall, dass eine mangelhafte Arbeit des Auftragnehmers oder ein mangelhaftes von ihm geliefertes Teil Schäden verursacht oder droht Schaden zu verursachen, hat der Auf-traggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und in Abstimmung mit dem Auf-tragnehmer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Schadensminderung selbst oder mithilfe des Auftragnehmers durchzuführen.
13.4 Von der Haftung des Auftragnehmers sind Mängel oder Fehler ausgeschlossen, die auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. unsachgemäße Nutzung des Wartungsgegenstandes, unsachgemäße Unterhaltung durch den Auftragge-ber, fehlerhafte Wartung durch den Auftraggeber oder unsachgemäße Maßnahmen. Weiterhin haftet der Auftragnehmer nicht für normalen Verschleiß.
14. Haftung des Auftragnehmers
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit o-der aus Produkthaftung zwingend gehaftet wird.
15. Vertragsdauer
Sollte keine Vertragsdauer im Wartungsvertrag selbst festgelegt sein, so gilt der Wartungsvertrag für eine Dauer von zwei (2) Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.
16. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Der Wartungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftragnehmer und Auftraggeber werden stattdessen eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
Stand 2020